Preisgestaltung
Mit meiner Honorarrechnung werden Sie keine böse Überraschung erleben. Sie können sich vorab ein Angebot erstellen lassen. Die amtliche Gebührenregelung findet sich in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten die Steuerberaterleistung abzurechnen.
1. Nach dem Gegenstandswert
Zum überwiegenden Teil werden Steuerberaterleistungen nach dem sogenannten Gegenstandswert berechnet. Diese Wertgebühr ist in den Tabellen A bis E gesetzlich festgelegt. Die Bemessungsgrundlage richtet sich bei Jahresabschlüssen zum Beispiel nach der Bilanzsumme (Mandant erstellt eine Bilanz) oder Höhe der Einnahmen bzw. der Ausgaben (Mandant erstellt eine Einnahme-Überschuss-Rechnung). Die Berechnung der Gebühr ist gestaffelt nach Zehntel mit einem Mindest- und Höchstwert.
2. Pauschalvergütung
Für wiederkehrende Leistungen können entsprechende Pauschalbeträge nach § 14 StBVV schriftlich vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss mindestens 1 Jahr Gültigkeit haben. Das bedeutet, dass für diese Leistungen im Vorfeld ein genaues Honorar vereinbart wird. Somit sind die Kosten genau kalkulierbar.
3. Zeitgebühr
Für Tätigkeiten, die nicht der Gebührenordnung unterliegen, wird der Zeitaufwand berechnet. Dies sind beispielsweise Gutachten oder Teilnahme an Betriebsprüfungen. Die Gebühr kann in solchen Fällen zwischen 19,00 Euro bis 46,00 Euro pro angefangene halbe Stunde betragen.
Generell ist der Steuerberater berechtigt, Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Beratungsauftrag entstanden sind, weiter in Rechnung zu stellen.