Die private Steuererklärung unterliegt auch in Schönewalde weniger strengen Vorschriften. Nicht jeder Arbeiter und Angestellte ist verpflichtet, eine private Steuererklärung abzugeben. Allerdings finden sich im § 46 EStG genauere Erläuterungen, wer als Arbeitnehmer zu einer Abgabe verpflichtet ist. Leider bleiben auch Rentner grundsätzlich nicht davon verschont, eine private Steuererklärung abzugeben, sofern sie bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten. Wie die private Steuererklärung zustande kommt, ist für das Finanzamt eher zweitrangig. Wichtig ist, dass alle Angaben korrekt und vollständig sind. Die dazugehörenden Belege müssen ebenfalls steuerrechtlichen Ansprüchen genügen.
Somit gibt es die Möglichkeit, die private Steuererklärung unter Zuhilfenahme von verschiedene Software-Tools eigenständig auszuführen. Wem dies zu schwierig erscheint, kann sich auch an einen Lohnsteuerhilfeverein in Schönewalde wenden, der sich der Sache zum fairen Preis annimmt. Wer als Arbeitnehmer jedoch Nebeneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhält, nebenberuflich noch als Selbständiger tätig ist, Steuerzuschüsse und Ermäßigungen in Anspruch nehmen möchte, sollte sich vielleicht doch nach einem Steuerbüro in Schönewalde umsehen. Denn dann dürfen Lohnsteuerhilfevereine nicht tätig werden und nur ein Steuerbüro darf diese Sachverhalte bearbeiten. Steuergesetze ändern sich ständig und das Aufgabengebiet ist gerade in Deutschland, und somit auch in Schönewalde, nicht leicht zu beherrschen.
Grundsätzlich ist eine private Steuererklärung aber nicht ausschließlich als unangenehme Pflicht anzusehen. Nicht selten kann die private Steuererklärung auch zu einer Erstattung führen.